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Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Fussnote *

Arbeitsübersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (1. Juli 2014) Kanzlei des Gerichtshofs Straßburg DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE – GESTÜTZT auf die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle - ERLÄSST die folgende Verfahrensordnung: Art. 1 zur Fussnote 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, a)„Konvention“ die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle; b)„Plenum“ den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung; c)„Große Kammer“ die Große Kammer mit siebzehn Richtern, die nach Artikel 26 Absatz 1 der Konvention gebildet wird; d)„Sektion“ eine Kammer, die vom Plenum nach Artikel 25 Buchstabe b der Konvention für einen bestimmten Zeitraum gebildet wird, und „Sektionspräsident“ den Richter, der vom Plenum nach Artikel 25 Buchstabe c der Konvention zum Präsidenten dieser Sektion gewählt wird; e)„Kammer“ eine Kammer mit sieben Richtern, die nach Artikel 26 Absatz 1 der Konvention gebildet wird, und „Kammerpräsident“ den Richter, der in einer solchen „Kammer“ den Vorsitz führt; f )„Komitee“ einen Ausschuss mit drei Richtern, der nach Artikel 26 Absatz 1 der Konvention gebildet wird, und „Komiteepräsident“ den Richter, der in einem solchen „Komitee“ den Vorsitz führt; g)„Einzelrichterbesetzung“ einen Einzelrichter, der nach Artikel 26 Absatz 1 der Konvention tagt; h)„Gerichtshof“ gleichermaßen das Plenum, die Große Kammer, eine Sektion, eine Kammer, ein Komitee, einen Einzelrichter oder den in Artikel 43 Absatz 2 der Konvention erwähnten Ausschuss von fünf Richtern; i)„Richter ad hoc“ jede Person, die nach Artikel 26 Absatz 4 der Konvention und nach Artikel 29 dieser Verfahrensordnung als Mitglied der Großen Kammer oder einer Kammer benannt wird; j)„Richter“ die Richter, die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt werden, und die Richter ad hoc; k)„berichterstattender Richter“ einen Richter, der mit den in den Artikeln 48 und 49 vorgesehenen Aufgaben betraut ist; l)„nichtrichterlicher Berichterstatter“ einen Angehörigen der Kanzlei, der beauftragt ist, die Einzelrichterbesetzungen nach Artikel 24 Absatz 2 der Konvention zu unterstützen; m)„Delegierter“ einen Richter, den die Kammer zum Mitglied einer Delegation ernennt, und „Delegationsleiter“ den Delegierten, den die Kammer zum Leiter ihrer Delegation ernennt; n)„Delegation“ ein Organ, das sich zusammensetzt aus Delegierten, Angehörigen der Kanzlei und jeder anderen Person, welche die Kammer zur Unterstützung der Delegation ernennt; o)„Kanzler“ je nach Zusammenhang den Kanzler des Gerichtshofs oder den Kanzler einer Sektion; p)„Partei“ und „Parteien“ –die beschwerdeführenden oder die beschwerdegegnerischen Vertragsparteien; –den Beschwerdeführer (natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe), der den Gerichtshof nach Artikel 34 der Konvention anruft; q)„Drittbeteiligter“ jede Vertragspartei, jede betroffene Person oder den Menschenrechtskommissar des Europarats, der beziehungsweise die nach Artikel 36 Absätze 1, 2 und 3 der Konvention von dem Recht Gebrauch macht, schriftlich Stellung zu nehmen und an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, oder dem beziehungsweise der dazu Gelegenheit gegeben wird; r)„mündliche Verhandlung“ und „mündliche Verhandlungen“ die mündlichen Verfahren, welche die Zulässigkeit und/oder die Begründetheit einer Beschwerde zum Gegenstand haben oder in Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Erstattung eines Gutachtens, einem Antrag einer Partei oder des Ministerkomitees auf Auslegung eines Urteils oder einer Frage in Bezug auf die mögliche Nichterfüllung einer Verpflichtung, mit welcher der Gerichtshof nach Artikel 46 Absatz 4 der Konvention befasst werden kann, durchgeführt werden; s)„Ministerkomitee“ das Ministerkomitee des Europarats; t)„früherer Gerichtshof “ und „Kommission“ den Europäischen Gerichtshof und die Europäische Kommission für Menschenrechte nach dem früheren Artikel 19 der Konvention. Kapitel I. Die Richter Art. 2 zur Fussnote 2. Berechnung der Amtszeit (1) Ist der Sitz im Zeitpunkt der Wahl des Richters frei, oder findet die Wahl weniger als drei Monate vor dem Tag statt, an dem der Sitz frei wird, so beginnt die Amtszeit mit der Aufnahme der Tätigkeit, spätestens aber drei Monate nach der Wahl. (2) Findet die Wahl des Richters mehr als drei Monate vor dem Tag statt, an dem der Sitz frei wird, so beginnt die Amtszeit an dem Tag, an dem der Sitz frei wird. (3) Ein gewählter Richter bleibt nach Artikel 23 Absatz 3 der Konvention im Amt, bis sein Nachfolger den Eid geleistet oder die Erklärung abgegeben hat, die in Artikel 3 dieser Verfahrensordnung vorgesehen sind. Art. 3. Eid oder feierliche Erklärung (1) Jeder gewählte Richter hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der ersten Sitzung des Plenums, an der er nach seiner Wahl teilnimmt, oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben: „Ich schwöre,“ – oder „Ich erkläre feierlich,“ – „dass ich mein Amt als Richter ehrenhaft, unabhängig und unparteiisch ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde.“ (2) Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen. Art. 4 zur Fussnote 3. Unvereinbarkeit (1) Nach Artikel 21 Absatz 3 der Konvention dürfen die Richter während ihrer Amtszeit keine politische, administrative oder berufliche Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist. Jeder Richter hat dem Präsidenten des Gerichtshofs jede Nebentätigkeit anzuzeigen. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Präsidenten und dem betroffenen Richter entscheidet das Plenum alle sich stellenden Fragen. (2) Ein ehemaliger Richter darf, gleichviel in welcher Eigenschaft, eine Partei oder einen Drittbeteiligten in einem Verfahren vor dem Gerichtshof über eine Beschwerde, die vor seinem Ausscheiden

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