SigG Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz - SigG) Kilian/Heussen,Computerrechts-Handbuch,27. Ergänzungslieferung 2009 EL 23 März 2005 Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz - SigG)1 2vom 16. Mai 2001(BGBl.I S. 876zuletzt geänd. durch Art. 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Signaturgesetzes (1. SigÄndG) v. 4. 1. 2005 (BGBl. I S. 2) BGBl. III/FNA 9020-12 § 1 Zweck und Anwendungsbereich.(1) Zweck des Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen zu schaffen. (2) Soweit nicht bestimmte elektronische Signaturen durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, ist ihre Verwendung freigestellt. (3) Rechtsvorschriften können für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit bestimmen, dass der Einsatz qualifizierter elektronischer Signaturen zusätzlichen Anforderungen unterworfen wird. Diese Anforderungen müssen objektiv, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein und dürfen sich nur auf die spezifischen Merkmale der betreffenden Anwendung beziehen. § 2 Begriffsbestimmungen.Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. „elektronische Signaturen“ Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen, 2. „fortgeschrittene elektronische Signaturen“ elektronische Signaturen nach Nummer 1, die a) ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind, b) die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen, c) mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und d) mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann, 3. „qualifizierte elektronische Signaturen“ elektronische Signaturen nach Nummer 2, die a) auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und b) mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden, 4. „Signaturschlüssel“ einmalige elektronische Daten wie private kryptographische Schlüssel, die zur Erstellung einer elektronischen Signatur