Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK

§ 33 Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. Siehe § 32, ferner: Albrecht, Notwehrexzess


Zitiervorschläge:
NK-StGB/Kindhäuser StGB § 33
NK-StGB/Kindhäuser, 6. Aufl. 2023, StGB § 33

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Ansicht
Einstellungen