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§ 35 Entschuldigender Notstand

(1) 1Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. 2Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er


Zitiervorschläge:
NK-StGB/Neumann StGB § 35
NK-StGB/Neumann, 6. Aufl. 2023, StGB § 35

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