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§ 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse

(1) 1Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten 1.zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches, 2.zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 8 des Infektionsschutzgesetzes

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