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Kunz/Kramer, Eisenbahnrecht
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A. Deutsches Recht
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Eisenbahn und Umwelt
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)
- Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) (§ 1 - § 5)
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG) (§ 1 - § 15)
- Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung – GGKostV) (§ 1 - § 2)
- Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV) (§ 1 - § 3)
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Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB) (§ 1 - § 38)
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Zulassung zur Beförderung
- § 4 Allgemeine Sicherheitspflichten
- § 5 Ausnahmen
- § 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
- § 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienststellen
- § 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und ‑prüfung
- § 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und ‑prüfung anerkannten Prüfstellen
- § 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
- § 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
- § 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks
- § 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße
- § 13 a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde
- § 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr
- § 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr
- § 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt
- § 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders
- § 18 Pflichten des Absenders
- § 19 Pflichten des Beförderers
- § 20 Pflichten des Empfängers
- § 21 Pflichten des Verladers
- § 22 Pflichten des Verpackers
- § 23 Pflichten des Befüllers
- § 23 a Pflichten des Entladers
- § 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU
- § 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC
- § 26 Sonstige Pflichten
- § 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
- § 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr
- § 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
- § 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr
- § 30 a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr
- § 31 Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im Eisenbahnverkehr
- § 31 a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr
- § 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr
- § 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt
- § 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt
- § 34 a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt
- § 35 Verlagerung
- § 35 a Fahrweg im Straßenverkehr
- § 35 b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35 a gelten
- § 35 c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35 a
- § 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte
- § 36 a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate
- § 36 b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe
- § 37 Ordnungswidrigkeiten
- § 38 Übergangsbestimmungen
- Anlage 1
- Anlage 2
- Anlage 3
- Anhang 1
- Anhang 2
- Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut – RSEB)
- Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV) (§ 1 - § 13)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung – 24. BImSchV) (§ 1 - § 5)
- Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes SchLSFördRL
- Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) (§ 1 - § 10)
- Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV) (§ 1 - § 8)
- Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz – USchadG) (§ 1 - § 14)
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Eisenbahn und Umwelt
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A. Deutsches Recht