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§ 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung

April 2011 EL 61 (1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. (2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts-


Zitiervorschlag:
Landmann/Rohmer UmweltR/Pape, 102. EL September 2023, WHG § 13

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