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§ 13a Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission

Juli 2018 EL 87 (1) Eine Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 ist zu versagen, wenn 1.Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohleflözgestein zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl aufgebrochen werden soll oder 2.die Gewässerbenutzung erfolgen soll in oder unter a)einem festgesetzten Wasserschutzgebiet, b)einem festgesetzten Heilquellenschutzgebiet, c)einem Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer Oberflächenabfluss aa)in einen natürlichen See gelangt, aus dem unmittelbar Wasser für die öffentliche Wasserversorgung entnommen wird oder


Zitiervorschlag:
Landmann/Rohmer UmweltR/von Weschpfennig, 102. EL September 2023, WHG § 13a

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