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§ 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung zur Fussnote 1

Mai 2017 EL 83 (1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung 1.dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, 2.einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und 3.keine


Zitiervorschlag:
Landmann/Rohmer UmweltR/Pape, 102. EL September 2023, WHG § 14

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