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§ 20 Alte Rechte und alte Befugnisse

August 2015 EL 77 (1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund 1.von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen


Zitiervorschlag:
Landmann/Rohmer UmweltR/Pape, 102. EL September 2023, WHG § 20

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