Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK


Sie befinden sich in einer Altauflage. Zur → aktuellen Auflage.

§ 9 Benutzungen zur Fussnote 1

Mai 2017 EL 83 (1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1.das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, 2.das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, 3.das Entnehmen


Zitiervorschlag:
Landmann/Rohmer UmweltR/Pape, 102. EL September 2023, WHG § 9

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Siehe auch ...
Ansicht
Einstellungen