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2 Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen

September 2022 EL 99 Immissionen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind auf Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, Kultur– und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen. Immissionen werden wie folgt angegeben: a)Massenkonzentration als Masse der luftverunreinigenden Stoffe bezogen auf das Volumen der verunreinigten Luft; bei gasförmigen Stoffen ist die Massenkonzentration auf 293,15 K und 101,3 kPa zu beziehen. b)Deposition von Stoffen aus der Atmosphäre als Massenstromdichte (Masseneinheit bezogen auf eine Flächeneinheit und eine Zeiteinheit). c)


Zitiervorschlag:
Landmann/Rohmer UmweltR/Hansmann/Remus, 105. EL September 2024, TA Luft 2- 2_14

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