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5.2.7 Karzinogene, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe sowie schwer abbaubare, leicht anreicherbare und hochtoxische organische Stoffe

September 2022 EL 99 Die im Abgas enthaltenen Emissionen karzinogener, keimzellmutagener, oder reproduktionstoxischer Stoffe oder Emissionen schwer abbaubarer, leicht anreicherbarer und hochtoxischer organischer Stoffe sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu begrenzen (Emissionsminimierungsgebot). Stoffe gelten als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch, wenn sie in eine der Kategorien Carc., Muta. oder Repr. 1A oder 1B (mit den Gefahrenhinweisen


Zitiervorschlag:
Landmann/Rohmer UmweltR/Hansmann/Behnke, 105. EL September 2024, TA Luft 5.2.7- 5_2_7_2

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