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5.4.8 Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen

September 2022 EL 99 Die stoffliche oder energetische Nutzung von brennbaren gasförmigen Stoffen hat Vorrang vor der Beseitigung. Die Nutzung von Reserve-Energienutzungsanlagen, alternativen Möglichkeiten der Gasverwertung oder Gaszwischenspeicherung sind zu prüfen. Brennbare gasförmige Stoffe, die nicht stofflich oder energetisch genutzt werden können, sind möglichst einer Abgasreinigungseinrichtung mit thermischer oder katalytischer Nachverbrennung zuzuführen. Soweit dies nicht möglich ist, zum Beispiel weil infolge diskontinuierlich anfallender, stark schwankender, zu großer Gasmengen oder nur in kurzen Zeitspannen anfallender Gasmengen eine Abgasreinigungseinrichtung auch bei Einsatz eines Gaspuffers nicht wirksam oder auch unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit der Gase nicht mit verhältnismäßigem Aufwand betrieben werden kann, können diese brennbaren gasförmigen Stoffe einem der nachfolgend unter den Nummern 5.4.8.1.3.a bis 5.4.8.1.3c aufgeführten Fackeltypen zugeführt werden. Die Fackeln sind so zu dimensionieren, dass diese sowohl den minimal als auch den maximal anfallenden Gasvolumenstrom der jeweiligen Einrichtung sicher und emissionsarm, insbesondere möglichst rauch- und rußfrei verbrennen können. Anforderungen an Notfackeln für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb im Sinne der Nummer 8.1.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV sind im Einzelfall festzulegen. Bauliche und betriebliche Anforderungen Brennbare gefasste Gase mit halogenierten Inhaltsstoffen oder brennbaren Stoffen der Nummer 5.2.7, ausgenommen Kohlenmonoxid, und permanent anfallende gefasste Deponiegase ohne Energienutzung aufgrund schlechter Gasqualität oder zu geringer Gasmengen sollen in Hochtemperaturfackeln gemäß dieser Nummer verbrannt werden. Die Abgastemperatur ab Flammenspitze soll bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 MW mindestens 1 000 °C und die Verweilzeit der heißen Abgase im Verbrennungsraum ab Flammenspitze mindestens 0,3 Sekunden betragen. Die Fackelanlage muss mit automatischen Zündeinrichtungen ausgestattet sein und im Anforderungsfall automatisch in Betrieb gehen. Bestehende Muffeln dürfen weiterbetrieben werden. Emissionsbegrenzungen Die in Nummer 5.2 festgelegten Massenströme finden keine Anwendung. Messung und Überwachung Zur Überwachung des Ausbrandes sollen die Anlagen mit Messeinrichtungen ausgerüstet werden, die die Temperatur im Verbrennungsraum kontinuierlich ermitteln und aufzeichnen; dabei sollen die Messpunkte am Ende der Verweilstrecke positioniert werden. September 2022 EL 99 1 September 2022 EL 99 2 Bauliche und betriebliche Anforderungen Übersteigt die Produktion brennbarer gasförmiger Stoffe nicht dauerhaft die energetische Nutzungsmenge soll aufgrund schlechter Gasqualität oder zu geringer Gasmengen sowie bei unvermeidbarem Stillstand der Energienutzungsanlage energetisch nicht


Zitiervorschlag:
Landmann/Rohmer UmweltR/Hansmann/Behnke, 105. EL September 2024, TA Luft 5.4.8- 5_4_8_14

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