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3. Allgemeine Grundsätze für genehmigungsbedürftige Anlagen

Dezember 2006 EL 50 3.1 Grundpflichten des Betreibers Eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG nur zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass a)die von der Anlage ausgehenden


Zitiervorschlag:
Landmann/Rohmer UmweltR/Hansmann, 93. EL August 2020, TA Lärm Nr. 3 3.

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