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7. Besondere Regelungen

Dezember 2006 EL 50 7.1 Ausnahmeregelung für Notsituationen Soweit es zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr eines betrieblichen Notstandes erforderlich ist, dürfen die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 überschritten


Zitiervorschlag:
Landmann/Rohmer UmweltR/Hansmann, 93. EL August 2020, TA Lärm Nr. 7 7.

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