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Art. 21 Auskunftsverlangen

(1) 1Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung Unternehmen und Unternehmensvereinigungen


Zitiervorschläge:
Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz/Albers DMA Art. 21
Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz/Albers, 1. Aufl. 2025, DMA Art. 21

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