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Art. 23 Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen

(1) Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung alle erforderlichen Nachprüfungen bezüglich Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durchführen. (2) Die mit den Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen sind befugt, a)alle


Zitiervorschläge:
Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz/Albers DMA Art. 23
Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz/Albers, 1. Aufl. 2025, DMA Art. 23

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