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Art. 29 Nichteinhaltung

(1) 1Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem ihre Feststellung der Nichteinhaltung dargelegt wird (im Folgenden „Nichteinhaltungsbeschluss“), wenn sie feststellt,


Zitiervorschläge:
Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz/Kaesling DMA Art. 29
Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz/Kaesling, 1. Aufl. 2025, DMA Art. 29

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