Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK


Art. 30 Geldbußen

(1) In ihrem Nichteinhaltungsbeschluss kann die Kommission gegen den betreffenden Torwächter Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn sie feststellt, dass der Torwächter vorsätzlich oder fahrlässig a)eine der in


Zitiervorschläge:
Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz/Schumann/Brodowski DMA Art. 30
Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz/Schumann/Brodowski, 1. Aufl. 2025, DMA Art. 30

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Ansicht
Einstellungen