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Art. 31 Zwangsgelder

(1) Die Kommission kann einen Beschluss erlassen, mit dem gegen Unternehmen, einschließlich gegebenenfalls


Zitiervorschläge:
Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz/Brodowski DMA Art. 31
Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz/Brodowski, 1. Aufl. 2025, DMA Art. 31

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