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Art. 32 Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen

(1) Für die der Kommission mit den Artikeln 30 und 31 übertragenen Befugnisse gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.


Zitiervorschläge:
Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz/Schumann DMA Art. 32
Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz/Schumann, 1. Aufl. 2025, DMA Art. 32

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