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Art. 38 Zusammenarbeit und Koordinierung mit für die Durchsetzung von Wettbewerbsvorschriften zuständigen nationalen Behörden

(1) 1Die Kommission und die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und unterrichten einander über das Europäische Wettbewerbsnetz (ECN) über ihre jeweiligen


Zitiervorschläge:
Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz/Noll DMA Art. 38
Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz/Noll, 1. Aufl. 2025, DMA Art. 38

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