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Art. 39 Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten

(1) Im Rahmen von Verfahren zur Anwendung dieser Verordnung können die nationalen Gerichte die Kommission um die Übermittlung von Informationen, die


Zitiervorschläge:
Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz/Noll DMA Art. 39
Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz/Noll, 1. Aufl. 2025, DMA Art. 39

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