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Art. 40 Hochrangige Gruppe

(1) Die Kommission richtet eine hochrangige Gruppe für das Gesetz über digitale Märkte (im Folgenden „hochrangige Gruppe“) ein. (2) Die hochrangige


Zitiervorschläge:
Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz/Noll DMA Art. 40
Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz/Noll, 1. Aufl. 2025, DMA Art. 40

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