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GG Art. 24  Autor: Randelzhofer Maunz/Dürig, Grundgesetz,53. Auflage 2009 Rn 1-211 Lfg. 30  Dezember 1992     Art. 24 1(I)  Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. (Ia)  Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarliche Einrichtungen übertragen. (II)  Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern. (III)  Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.     Entstehungsgeschichte   JöR n.F. Bd. 1 (1951), 222 ff.; Menzel, in: Bonner Kommentar, I, S. 3-6 zu Art. 24 GG.   Spezialschrifttum zu Art. 24 I GG Badura, Peter: Bewahrung und Veränderung demokratischer und rechtsstaatlicher Verfassungsstruktur in den internationalen Gemeinschaften, VVDStRL 23 (1964), 34 ff. - Bewahrung und Veränderung demokratischer und föderativer Verfassungsprinzipien der in Europa verbundenen Staaten, Z. f. schweiz. R. 109 (1990), I. Halbbd., 115 ff. Bahlmann, Kai: Europäische Grundrechtsperspektiven, in: Einigkeit und Recht und Freiheit, Festschrift für Karl Carstens,


Zitiervorschlag:
Maunz/Dürig/Randelzhofer, 53. EL Oktober 2008, GG 24

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