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GG Art. 26   Autor: Herdegen Maunz/Dürig, Grundgesetz,53. Auflage 2009 Rn 1-56 Lfg. 46  März 2006     Art. 26  (1)  Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu


Zitiervorschlag:
Maunz/Dürig/Herdegen, 53. EL Oktober 2008, GG 26

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