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GG Art. 32   Autor: Nettesheim Maunz/Dürig, Grundgesetz,53. Auflage 2009 Rn 1-134 Lfg. 49  März 2007     Art. 32  (1)  Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes. (2)  Vor dem Abschlusse


Zitiervorschlag:
Maunz/Dürig/Nettesheim, 53. EL Oktober 2008, GG 32

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