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MAH Strafverteidigung
Teil C. Instanzübergreifende Aufgabenstellungen
§ 13 Verständigung im Strafverfahren
III. Gesetzliche Anforderungen an eine rechtmäßige Verständigung
3. Zulässiger Verständigungsgegenstand/Beachtung von Verständigungsverboten
a) „Rechtsfolgen“.
b) „Dazugehörige Beschlüsse“.
c) „Sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen“.
d) „Prozessverhalten der Prozessbeteiligten“.
MAH Strafverteidigung
a) Rechtsfolgen.
Ignor in MAH Strafverteidigung | Teil C. Instanzübergreifende Aufgabenstellungen § 13 Verständigung im Strafverfahren Rn. 31-32 | 2. Auflage 2014
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