-
MAH Strafverteidigung
-
Teil C. Instanzübergreifende Aufgabenstellungen
-
§ 13 Verständigung im Strafverfahren
-
III. Gesetzliche Anforderungen an eine rechtmäßige Verständigung
- 1. Funktionelle Zuständigkeit des erkennenden Gerichts
- 2. Geeigneter Fall/geeignetes Verfahren
- 3. Zulässiger Verständigungsgegenstand/Beachtung von Verständigungsverboten
- 4. Überzeugung von der Schuld des Angeklagten/Erfordernis eines Geständnisses
-
5. Gesetzliches Verständigungsverfahren
- a) Vorbereitung einer Verständigung/Sondierungsgespräche/Mitteilungs- und Protokollierungspflicht (§§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1 a S. 2 StPO).
- b) Erörterung eines möglichen Verständigungsvorschlags in der Hauptverhandlung (§§ 33 Abs. 1; 257 b StPO)/Protokollierungspflicht (§ 273 Abs. 1 a S. 1 StPO).
- c) Beratung des Gerichts und Beschluss (vgl. § 263 StPO)/Bekanntgabe des Verständigungsvorschlags (§ 257 c Abs. 3 S. 1 StPO)/gleichzeitige Belehrungspflicht (§ 257 Abs. 5 StPO)/Protokollierungspflicht (§ 273 Abs. 1 a S. 1 u. S. 2 StPO).
- d) Inhaltliche Anforderungen an den Verständigungsvorschlag.
- e) Insbesondere: Belehrung des Angeklagten gem. § 257 c Abs. 5 StPO.
- f) Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verständigungsvorschlag seitens der Verfahrensbeteiligten (§ 257 c Abs. 3 S. 3 StPO)/Zustimmung oder Ablehnung seitens des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§ 257 c Abs. 3 S. 4 StPO)/Protokollierungspflicht (§ 257 c Abs. 1 a S. 1 StPO).
- 6. Bindungswirkung/Wegfall der Bindungswirkung, § 257 c Abs. 4 StPO
- 7. Inhaltliche Anforderungen an das Verständigungsurteil
- 8. Keine informellen Verständigungen
- 9. Kein Rechtsmittelverzicht
-
III. Gesetzliche Anforderungen an eine rechtmäßige Verständigung
-
§ 13 Verständigung im Strafverfahren
-
Teil C. Instanzübergreifende Aufgabenstellungen