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MAH Strafverteidigung
Teil C. Instanzübergreifende Aufgabenstellungen
§ 18 Verteidigung von Ausländern und Beschuldigten aus fremden Kulturkreisen
V. Die sog. Ausländereigenschaft im Strafrecht
5. Ausländereigenschaft in der Strafzumessung
a) Kein Strafschärfungsgrund.
b) (Kein) Strafmilderungsgrund der besonderen Strafempfindlichkeit.
c) Keine Strafmilderung bei möglicher Überstellung ins Heimatland.
d) Probleme bei Vollzugslockerungen.
MAH Strafverteidigung
a) Kein Strafschärfungsgrund.
Jung in MAH Strafverteidigung | Teil C. Instanzübergreifende Aufgabenstellungen § 18 Verteidigung von Ausländern und Beschuldigten aus fremden Kulturkreisen Rn. 119 | 2. Auflage 2014
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