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MAH Strafverteidigung
d) Verhalten bei sonstigen Kontaktaufnahmen seitens der Ermittlungsbehörden, von ihnen beauftragter Sachverständiger oder eingeschalteter Täter-Opfer-Einrichtungen.
Schlothauer in MAH Strafverteidigung | Teil B. Verteidigung in den einzelnen Abschnitten des Strafverfahrens § 3 Ermittlungsverfahren Rn. 10-12 | 2. Auflage 2014