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MAH Strafverteidigung
d) Mündliche Kommunikation zwischen Verteidiger und Inhaftiertem.
König in MAH Strafverteidigung | Teil B. Verteidigung in den einzelnen Abschnitten des Strafverfahrens § 4 Untersuchungshaft Rn. 130-132 | 2. Auflage 2014