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MAH Strafverteidigung
b) Tod durch spitze, scharfe und halbscharfe Gewalt.
Eisenmenger in MAH Strafverteidigung | Teil L. Verteidigung und Sachverständigenbeweis 1. Abschnitt. Die klassischen forensischen Wissenschaften § 57 Rechtsmedizin Rn. 122-123 | 2. Auflage 2014