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MAH Strafverteidigung
Teil B. Verteidigung in den einzelnen Abschnitten des Strafverfahrens
§ 7 Hauptverhandlung
III. Beginn und Verlauf der Hauptverhandlung
7. Zeugenbeweis
j) Besondere Vernehmungsarten: Videovernehmung in der Hauptverhandlung/Vorführung von Bild-Ton-Aufzeichnungen.
aa) Videovernehmung des Zeugen und des Sachverständigen in der Hauptverhandlung (§ 247 a StPO).
bb) Durchführung der Videovernehmung.
cc) Vorführung von Bild-Ton-Aufzeichnungen früherer Vernehmungen.
MAH Strafverteidigung
bb) Durchführung der Videovernehmung.
Krause in MAH Strafverteidigung | Teil B. Verteidigung in den einzelnen Abschnitten des Strafverfahrens § 7 Hauptverhandlung Rn. 259-259a | 2. Auflage 2014
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