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MAH Strafverteidigung
aa) Verlesung von Protokollen früherer Vernehmungen von Zeugen, Sachverständigen und Mitbeschuldigten sowie anderer Schriftstücke (§ 251 StPO).
Krause in MAH Strafverteidigung | Teil B. Verteidigung in den einzelnen Abschnitten des Strafverfahrens § 7 Hauptverhandlung Rn. 314-325 | 2. Auflage 2014