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MAH Strafverteidigung
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Teil B. Verteidigung in den einzelnen Abschnitten des Strafverfahrens
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§ 9 Die Hauptverhandlung im Blickwinkel der Revision
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III. Festschreibung von Beweisergebnissen
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3. Zur „Verschriftlichung“ der Hauptverhandlung
- a) Grundsätzliches.
- b) Wörtliche Protokollierung nach § 273 Abs. 3 StPO.
- c) Schriftliche Fixierung der Einlassung des Angeklagten.
- d) Verlesung von Schriftstücken anstelle des bloßen Vorhalts.
- e) Ergänzende Verlesung schriftlicher (Beweis-)Erklärungen.
- f) Urkundenbeweis nach § 253 StPO.
- g) Ergänzende Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren Vernehmung.
- h) Ergänzende Verlesung des Protokolls einer früheren Vernehmung.
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3. Zur „Verschriftlichung“ der Hauptverhandlung
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III. Festschreibung von Beweisergebnissen
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§ 9 Die Hauptverhandlung im Blickwinkel der Revision
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Teil B. Verteidigung in den einzelnen Abschnitten des Strafverfahrens