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MAH Strafverteidigung
Teil B. Verteidigung in den einzelnen Abschnitten des Strafverfahrens
§ 9 Die Hauptverhandlung im Blickwinkel der Revision
IV. Widerspruchserfordernisse und Beanstandungsobliegenheiten
3. Beanstandungsobliegenheiten nach § 238 Abs. 2 StPO
a) Zu § 338 Nr. 8 StPO.
b) Erforderlichkeit der Anrufung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO.
c) Entbehrlichkeit der Anrufung des Gerichts.
MAH Strafverteidigung
a) Zu § 338 Nr. 8 StPO.
Widmaier/Norouzi in MAH Strafverteidigung | Teil B. Verteidigung in den einzelnen Abschnitten des Strafverfahrens § 9 Die Hauptverhandlung im Blickwinkel der Revision Rn. 201 | 2. Auflage 2014
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