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Müller/Schlothauer/Knauer, Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung
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Teil G. Spezifisches Berufswissen
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§ 37 Rhetorik
- I. Einleitung
- II. Die Angemessenheit der Rede
- III. Die Botschaft
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IV. Die 7 Sterne, nach denen der Redner greifen soll
- 1. Ein Plädoyer soll informativ und interessant sein
- 2. Ein Plädoyer muss klar, verständlich und genau sein
- 3. Ein Plädoyer soll abwechslungsreich in Gedankenführung und Vortrag sein
- 4. Ein Plädoyer soll in der Sprache anschaulich und bildhaft sein
- 5. Auch im Gerichtssaal gilt: Humor ist nicht verboten!
- 6. Ein Plädoyer wird von der Persönlichkeit des Redners geprägt
- 7. Gerade vor Gericht gilt: Eine Rede soll wahrhaftig und redlich sein
- V. Schluss
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§ 37 Rhetorik
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Teil G. Spezifisches Berufswissen