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§ 1617 b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft

(1) 1Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet,


Zitiervorschlag:
MüKoBGB/v. Sachsen Gessaphe, 5. Aufl. 2008, BGB § 1617 b

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