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§ 2100 Nacherbe

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe). Becher, Kein Anwartschaftsrecht des


Zitiervorschlag:
MüKoBGB/Grunsky, 4. Aufl. 2004, BGB § 2100

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