Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK


Sie befinden sich in einer Altauflage. Zur → aktuellen Auflage.

§ 2104 Gesetzliche Erben als Nacherben

1Hat der Erblasser angeordnet,


Zitiervorschlag:
MüKoBGB/Grunsky, 4. Aufl. 2004, BGB § 2104

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Ansicht
Einstellungen