Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK


Sie befinden sich in einer Altauflage. Zur → aktuellen Auflage.

§ 2118 [Sperrvermerk im Schuldbuch]

Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land, so ist der Vorerbe


Zitiervorschlag:
MüKoBGB/Grunsky, 4. Aufl. 2004, BGB § 2118 Rn. 1-2

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Ansicht
Einstellungen