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§ 2132 [Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung]

Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt


Zitiervorschlag:
MüKoBGB/Grunsky, 4. Aufl. 2004, BGB § 2132 Rn. 1-2

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