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§ 241 a Unbestellte Leistungen

(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet. (2) Gesetzliche Ansprüche


Zitiervorschläge:
MüKoBGB/Kramer BGB § 241 a
MüKoBGB/Kramer, 5. Aufl. 2007, BGB § 241 a

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