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Dritter Titel. Gewinn- und Verlustrechnung

HGB § 275  Gliederung Autor: Reiner/Haußer Münchener Kommentarzum Handelsgesetzbuch,2. Auflage 2008 Rn 1-164   § 275  Gliederung(1)  1Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. 2Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen. (2)  Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen: 1. Umsatzerlöse 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen 3. andere aktivierte Eigenleistungen 4. sonstige betriebliche Erträge 5. Materialaufwand:


Zitiervorschlag:
MüKoHGB/Reiner/Haußer, 2. Aufl. 2008, HGB 275

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