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§ 311  Form der Urteilsverkündung

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. (2) 1Das


Zitiervorschläge:
MüKoZPO/Musielak ZPO § 311
MüKoZPO/Musielak, 3. Aufl. 2008, ZPO § 311

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