Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK

Münchener Kommentar ZPO

Sie befinden sich in einer Altauflage. Zur → aktuellen Auflage.

§ 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten

(1)  1Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner


Zitiervorschlag:
MüKoZPO/Dötsch, 3. Aufl. 2010, FamFG § 235

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Ansicht
Einstellungen