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1.  Dienstordnung für Notarinnen und Notare

Die Dienstordnung ist eine bundeseinheitliche Verwaltungsverfügung der Landesjustizverwaltungen. Die nachfolgende Textfassung basiert auf der Fassung für Niedersachsen. Abweichungen in den Fassungen für andere Länder sind meist geringfügiger Natur und ergeben sich aus der Website www.bnotk.de/Berufsrecht/DONot/Dienstordnung2007.html. Die Bundesnotarkammer hat in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe „EDV im Notariat“ der Landesjustizverwaltungen EDV-Empfehlungen im Hinblick auf die dienstordnungsgerechte Führung der Bücher, Verzeichnisse und Übersichten im Notariat, die auf der Website der Bundesnotarkammer abgerufen werden können, herausgegeben. § 1  Amtliche Unterschrift. 1Notarinnen und Notare haben die Unterschrift, die sie bei Amtshandlungen anwenden, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen.2Der Vorname braucht in der Regel nicht beigefügt zu werden.3Bei der Unterschrift soll die Amtsbezeichnung angegeben werden. § 2  Amtssiegel. (1) 1Notarinnen und Notare führen Amtssiegel (als Farbdrucksiegel und als Prägesiegel in Form der Siegelpresse und des Petschafts für Lacksiegel) nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.2Die Umschrift enthält den Namen der Notarin oder des Notars nebst den Worten „Notarin in . . . (Ort)“ oder „Notar in . . . (Ort)“. (2) Ein Abdruck eines jeden Siegels ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen. (3) 1Die Notarinnen und Notare haben dafür zu sorgen, dass die Amtssiegel nicht missbraucht werden können.2Verlust oder Umlauf einer Fälschung sind der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts unverzüglich anzuzeigen. § 2 a  Qualifizierte elektronische Signatur. (1) 1Errichten Notarinnen und Notare Urkunden in elektronischer Form, haben sie hierfür eine Signaturkarte eines akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieters zu verwenden.2Sie haben sich im Zertifizierungsverfahren durch eine öffentliche Beglaubigung ihrer Unterschrift unter den Antrag zu identifizieren.3Die Signaturen müssen mindestens dem technischen Standard ISIS-MTT entsprechen. (2) Das Notarattribut muss neben der Notareigenschaft auch den Amtssitz und das Land, in dem das Notaramt ausgeübt wird, sowie die zuständige Notarkammer enthalten. (3) 1Bei Verlust der Signaturkarte haben

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