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Investmentsteuergesetz
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Investmentsteuergesetz (InvStG)
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Abschnitt 1 Gemeinsame Regelungen für inländische und ausländische Investmentanteile (§ 1 - § 10)
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§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
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II. Anwendungsbereich für Investmentvermögen, die am 24.12.2013 bereits bestanden haben, für ab dem 22.6.2016 beginnende Fondsgeschäftsjahre oder wenn das Investmentvermögen die Voraussetzungen des InvStG nF nicht jedoch die Voraussetzungen des InvStG aF erfüllt und für Investmentvermögen, die erst ab dem 24.12.2013 gegründet wurden (§ 22 Abs. 2; BT-Drucks. 18/68, zu § 22 Abs. 2) (Abs. 1)
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2. Begriff des Investmentfonds (Abs. 1 b)
- a) Vorliegen einer qualifizierten Investmentaufsicht (Nr. 1)
- b) Recht zur Rückgabe der Fondsanteile (Liquidität auf Anlegerebene, Nr. 2)
- c) Kapitalanlagezweck (Nr. 3)
- d) Risikomischung (Nr. 4)
- e) Nr. 5: Qualifizierte Vermögensgegenstände (90%-Regel)
- f) Nr. 6: Fondswertbezogene Beteiligungsgrenze
- g) Nr. 7: Emittentenbezogene Beteiligungsgrenze (unechte Tatbestandsvoraussetzung)
- h) Nr. 8: Kreditaufnahme
- i) Nr. 9: Ersichtlichkeit der Anlagebestimmungen aus den Anlagebedingungen
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2. Begriff des Investmentfonds (Abs. 1 b)
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II. Anwendungsbereich für Investmentvermögen, die am 24.12.2013 bereits bestanden haben, für ab dem 22.6.2016 beginnende Fondsgeschäftsjahre oder wenn das Investmentvermögen die Voraussetzungen des InvStG nF nicht jedoch die Voraussetzungen des InvStG aF erfüllt und für Investmentvermögen, die erst ab dem 24.12.2013 gegründet wurden (§ 22 Abs. 2; BT-Drucks. 18/68, zu § 22 Abs. 2) (Abs. 1)
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§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
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Abschnitt 1 Gemeinsame Regelungen für inländische und ausländische Investmentanteile (§ 1 - § 10)
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Investmentsteuergesetz (InvStG)